Arbeitsplätze mit Referenzwertüberschreitung Arbeitgeber:innen müssen Beschäftigte über Messergebnisse, Maßnahmen zum Radonschutz und gegebenenfalls Verhaltensregeln informieren und die Dosisabschätzung regelmäßig wiederholen
Diese Information dient als Hilfestellung für Arbeitgeber:innen in Radonschutzgebieten, bei denen die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen trotz Sanierungsmaßnahmen über dem Referenzwert liegt. Hat die durchgeführte Dosisabschätzung einen Wert von höchstens sechs Millisievert pro Jahr ergeben, bestehen folgende Verpflichtungen:
- Nachweisliche Information der betroffenen Arbeitnehmer:innen und Aufbewahrung von Aufzeichnungen darüber
- Wiederholung der Dosisabschätzungen (auf Basis neuerlicher Radonmessungen) alle fünf Jahre
Die Information der Arbeitnehmer:innen muss folgende Punkte beinhalten
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Information zur Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
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Information über die Ergebnisse der Radonmessung am Arbeitsplatz sowie die Ergebnisse der Dosisabschätzung der Beschäftigten,
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Information über ergriffene Maßnahmen zum Radonschutz und
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falls erforderlich, Verhaltensregeln für die Beschäftigten
Zu Punkt 1:
Für die Information gemäß Punkt 1 können Sie dieses Informationsblatt verwenden. Allgemeine Informationen zum Thema Radon finden Sie auf der Webseite der Fachstelle für Radon.
Zu Punkt 2:
Für die Information gemäß Punkt 2 können Sie den Prüfbericht heranziehen, den Sie von der ermächtigten Überwachungsstelle erhalten haben. Dieser Bericht enthält die Ergebnisse der Radonmessungen und der Dosisabschätzung für die Beschäftigten in Ihrem Betrieb bzw. in Ihrer Betriebsstätte.
Zu Punkt 3:
Das Informieren Ihrer Arbeitnehmer:innen über getroffene Maßnahmen schafft Bewusstsein, wie erhöhte Radonkonzentrationen bzw. eine hohe Radondosis bei ihrer Arbeit bestmöglich vermieden werden. Falls erforderlich, ist eine Aufklärung zur richtigen Anwendung oder Einhaltung von Maßnahmen wesentlich (z.B. bei aktiven Radonschutzmaßnahmen, wie ein Betrieb von Ventilatoren oder Beschränkungen von Arbeitszeiten). Solche Maßnahmen können auch zu nötigen Verhaltensregeln für Beschäftigte führen (siehe Punkt 4).
Zu Punkt 4:
Eventuell sind in Ihrem Betrieb bzw. in Ihrer Betriebsstätte zusätzlich Verhaltensregeln notwendig, die Sie Ihren Arbeitnehmer:innen in geeigneter Form zur Kenntnis bringen müssen. Jene ermächtigte Überwachungsstelle, die die Abschätzung der Dosis durchgeführt hat, unterstützt Sie bei der Erarbeitung notwendiger Verhaltensregeln (z.B. zu Aufenthaltszeiten, Betretungsregeln, Betrieb von Lüftungsanlagen).
Bitte achten Sie darauf, Ihre Arbeitnehmer:innen ordnungsgemäß und nachhaltig zu informieren. Diese Verhaltensregeln dienen dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz und sollen daher aus eigenem Interesse verstanden und befolgt werden. Die Nachweise über diese Information müssen von Ihnen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.