Beispiele für Radonmessungen in Radonschutzgebieten

An Arbeitsplätzen, die sich im Erdgeschoß und in Kellergeschoßen in einem Radonschutzgebiet befinden, muss aufgrund einer neuen gesetzlichen Verpflichtung die Radonkonzentration ermittelt werden.

Jene Person, die für die an den Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen verantwortlich ist, beauftragt dafür eine ermächtigte Überwachungsstelle. Die rechtlichen Bestimmungen finden sich im Strahlenschutzgesetz 2020 (Verpflichtung zur Erhebung der Radonexposition) und in der Radonschutzverordnung. Letztere enthält viele wichtige Detailbestimmungen, wie beispielsweise zu übermittelnde Informationen, Voraussetzungen für Ausnahmen von der Ermittlung der Radonkonzentration und konkrete Rahmenbedingungen für die Durchführung der Messung wie etwa Zeiträume.

Leitfaden „Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten“ (PDF, 615 KB)

Informationspflicht für Arbeitgeber:innen bei Referenzwertüberschreitung

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Hinweis

Um die verpflichteten Unternehmen zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) einen Leitfaden für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Radonschutzgebieten herausgebracht. In diesem werden die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in leicht lesbarer Form zusammengefasst.

Vor der Beauftragung der Radonmessung

Gehen Sie anhand des Ablaufdiagramms vor (Seite 17 im Leifaden „Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten“ (PDF, 615 KB)).

Schritt 1: Klären Sie zunächst, ob Sie von der neuen Verpflichtung betroffen sind. Gibt es in Ihrem Unternehmen Arbeitsplätze, für die die Erhebung der Radonkonzentration vorgeschrieben ist. Dies sind Arbeitsplätze im Erdgeschoß und in den Kellergeschoßen in Radonschutzgebieten.

Hinweis

Wichtig ist die anzuwendende Definition eines Arbeitsplatzes: Der Arbeitsplatz im Sinne des Radonschutzes ist jener räumliche Bereich, in dem sich die/der Beschäftigte während ihrer/seiner Arbeit aufhält. Je nach Aufgabengebiet können dies mehrere Bereiche pro Person sein, beispielsweise Büro und Besprechungsraum oder Werkstatt und Lager.

Schritt 2: Klären Sie dann, ob auf diese Arbeitsplätze eine oder mehrere Voraussetzungen für Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ermittlung der Radonkonzentration zutreffen. Beachten Sie, dass Sie die Ausnahme der zuständigen Behörde schriftlich zur Kenntnis bringen müssen, wenn alle Arbeitsplätze mindestens eine Ausnahmevoraussetzung erfüllen. Dafür benötigen Sie eine eindeutige Standort-Identifizierung, welche Sie in edm.gv.at erhalten. In EDM stehen Anleitungen zur Registrierung und zum Anlegen der Standorte zur Verfügung.

Schritt 3: Für alle Arbeitsplätze, für die keine Ausnahmevoraussetzung zutrifft, müssen Sie die Ermittlung der Radonkonzentration veranlassen. Dafür sollten Sie bereits vorab bestimmen, wie viele Arbeitsplätze gemessen werden müssen und wie viele Radonmessgeräte Sie dafür benötigen.

Die Anzahl der benötigten Radonmessgeräte richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl von Arbeitsplätzen, die sich im Erdgeschoß und in den Kellergeschoßen befinden. Davon sind Arbeitsplätze abzuziehen, wenn für diese eine Ausnahmevoraussetzung erfüllt ist. Außerdem können Arbeitsplätze unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam gemessen werden.

  • Befinden sich mehrere Arbeitsplätze in einem Raum mit einer Grundfläche von weniger als 150 Quadratmetern, ist die Messung eines Arbeitsplatzes in diesem Raum ausreichend. Das Ergebnis gilt dann für alle Arbeitsplätze im betreffenden Raum.
  • In einem Raum mit einer Grundfläche von mehr als 150 Quadratmetern ist die Einteilung des Raumes in Bereiche von weniger als 150 Quadratmetern sinnvoll. In jedem dieser Bereiche ist dann zumindest eine Messung vorzunehmen. Das Ergebnis gilt dann für alle Arbeitsplätze im betreffenden Bereich. Wird eine soIche Einteilung vorgenommen, sollte diese dokumentiert und aufbewahrt werden. Die Messgeräte sind in diesem Fall in Bereichen aufzustellen, an denen sich die Arbeitskräfte am längsten aufhalten.

Beispielbetriebe

Es gibt keine Radondrainage nach dem Stand der Technik und kein dauerhaft zwangsbelüftetes Untergeschoß. Außerdem sind die erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes nicht gegen drückendes Wasser ausgeführt. Daher treffen keine Voraussetzungen für Ausnahmen von der Messverpflichtung zu, die das ganze Gebäude betreffen.

Im Beispielbetrieb 1 gibt es acht Arbeitskräfte, welche 20 bis 40 Stunden pro Woche arbeiten. Arbeitsplätze befinden sich in allen Büros sowie im Konferenzraum und im Technikraum. In zwei Büros mit 20 m² befinden sich jeweils zwei Arbeitsplätze. Im Konferenzraum befinden sich mehrere Arbeitsplätze. Keine Arbeitsplätze befinden sich im Foyer, am Gang, in der Teeküche und in den Waschräumen.

Erforderliche Radonmessungen:

  • Im beschriebenen Fall ist in jedem der Büros eine Radonmessung erforderlich (sechs Radonmessgeräte).
  • Im Konferenzraum und im Technikraum ist die durchschnittliche Aufenthaltszeit ausschlaggebend.

- Halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) an diesen Arbeitsplätzen auf, trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu.

- Halten sich Arbeitskräfte mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) in Technikraum oder Konferenzraum auf, so ist im jeweiligen Raum eine Radonmessung erforderlich (ein bis zwei Radonmessgeräte).

Ergebnis: Der Beispielbetrieb 1 benötigt sechs bis acht Radonmessgeräte, abhängig von der Aufenthaltsdauer der Arbeitskräfte im Konferenzraum und Technikraum.

Anmerkung: Stehen Büros über längere Zeit leer, beispielsweise weil eine Arbeitskraft den Betrieb verlässt und keine neue Arbeitskraft eingestellt wird, so beschäftigt die verantwortliche Person an diesem Arbeitsplatz keine Arbeitskraft. In diesem Fall trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu.

Es gibt keine Radondrainage nach dem Stand der Technik und kein dauerhaft zwangsbelüftetes Untergeschoß. Außerdem sind die erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes nicht gegen drückendes Wasser ausgeführt. Daher treffen keine Voraussetzungen für Ausnahmen von der Messverpflichtung zu, die das ganze Gebäude betreffen.

Im Beispielbetrieb 2 gibt es mehrere Arbeitskräfte, welche 20 bis 40 Stunden pro Woche arbeiten. Arbeitsplätze befinden sich im Bereich der Kassen und der Feinkost/Gebäck-Ausgabe, auf der Verkaufsfläche, im Lager und im Müllraum. An den Arbeitsplätzen arbeiten jeweils unterschiedliche Arbeitskräfte.

Erforderliche Radonmessungen:

  • Die Verkaufsfläche bildet gemeinsam mit den Bereichen der Kassen und der Feinkost/Gebäck-Ausgabe einen Raum. Die Fläche des Raums beträgt 350 m². Daher genügt eine Messung nicht für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums mehr als 150 m² aufweist.
  • Teilt man den Raum in Bereiche von weniger als 150 m², so ergeben sich drei Bereiche. Daher werden drei Radonmessgeräte benötigt. Diese sollten nun so positioniert werden, dass sie einerseits die Aufenthaltszeiten der Arbeitskräfte und andererseits die Aufteilung des Raums in drei Bereiche berücksichtigen. Vergleichsweise lange Aufenthaltszeiten von Arbeitskräften ergeben sich jeweils im Bereich der Kassen sowie in der Feinkost/Gebäck-Ausgabe. An diesen Stellen sollte daher jeweils ein Radonmessgerät aufgestellt werden. Das dritte Radonmessgerät sollte im Bereich der Verkaufsfläche aufgestellt werden, wobei sinnvollerweise Abstand zu den Bereichen der Kassen und der Feinkost/Gebäck-Ausgabe gehalten werden sollte.
  • Im Lager und im Müllraum ist die durchschnittliche Aufenthaltszeit ausschlaggebend.

- Halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) an diesen Arbeitsplätzen auf, trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu.

- Halten sich Arbeitskräfte mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) im Lager oder im Müllraum auf, so ist im jeweiligen Raum eine Radonmessung erforderlich (ein bis zwei Radonmessgeräte).

Ergebnis: Der Beispielbetrieb 2 benötigt drei bis fünf Radonmessgeräte, abhängig von der Aufenthaltsdauer der Arbeitskräfte im Lager und im Müllraum.

Die Zimmer befinden sich in den oberen Geschoßen und unterliegen daher nicht den Verpflichtungen zum Radonschutz am Arbeitsplatz. Sie werden daher im Folgenden nicht berücksichtigt.

Es gibt keine Radondrainage nach dem Stand der Technik und kein dauerhaft zwangsbelüftetes Untergeschoß. Außerdem sind die erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes nicht gegen drückendes Wasser ausgeführt. Daher treffen keine Voraussetzungen für Ausnahmen von der Messverpflichtung zu, die das ganze Gebäude betreffen.

Im Beispielbetrieb 3 gibt es mehrere Arbeitskräfte, welche 20 bis 40 Stunden pro Woche arbeiten. Arbeitsplätze befinden sich in Rezeption, Bar, Restaurant, Küche, Haustechnik und Müllraum im Kellergeschoß. An den Arbeitsplätzen arbeiten jeweils unterschiedliche Arbeitskräfte. Keine Arbeitsplätze befinden sich in der Personalumkleide, im Stiegenhaus und bei den Mitarbeiterparkplätzen.

Erforderliche Radonmessungen:

  • Die Rezeption bildet gemeinsam mit Eingangshalle und Bar einen Raum. Die Fläche des Raums beträgt 43 m². Daher genügt eine Messung für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums weniger als 150 m² aufweist. Es ist sinnvoll, das Radonmessgerät in jenem Bereich aufzustellen, in dem sich die Arbeitskräfte am längsten aufhalten.
  • Im Restaurant genügt eine Messung für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums weniger als 150 m² aufweist.
  • In der Küche genügt eine Messung für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums weniger als 150 m² aufweist.
  • Im Raum für die Haustechnik und im Müllraum ist die durchschnittliche Aufenthaltszeit ausschlaggebend.

- Halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) an diesen Arbeitsplätzen auf, trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu.

- Halten sich Arbeitskräfte mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) im Raum für die Haustechnik oder im Müllraum auf, so ist im jeweiligen Raum eine Radonmessung erforderlich (ein bis zwei Radonmessgeräte).

Ergebnis: Der Beispielbetrieb 3 benötigt drei bis fünf Radonmessgeräte, abhängig von der Aufenthaltsdauer der Arbeitskräfte im Raum für die Haustechnik und im Müllraum.

Anmerkung: Auch wenn die Mitarbeiterparkplätze in einer dauerhaft zwangsdurchlüfteten Tiefgarage wären, wären im Restaurant und in der Küche Radonmessungen durchzuführen, da nicht alle Arbeitsplätze im Erdgeschoß durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt sind.