Arbeitsplätze in Radon-Kureinrichtungen Gesetzliche Verpflichtung zum Schutz vor Radon in Radon-Kuranstalten und Kureinrichtungen

Der Schutz vor Radon und seinen gesundheitlichen Folgen am Arbeitsplatz ist im Strahlenschutzgesetz 2020 und der Radonschutzverordnung geregelt. Arbeitgeber:Innen von Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Radonkonzentration zu ermitteln. Wird der Referenzwert bei der Radonmessung überschritten, sind Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.

Verpflichtungen für Arbeitgeber:innen

Ihr Betrieb fällt in den Geltungsbereich des Strahlenschutzgesetzes 2020 und der Radonschutzverordnung, wenn sich Arbeitsplätze in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen befinden.

Trifft dies zu, sind Sie verpflichtet, eine Radonmessung an den betroffenen Arbeitsplätzen durchzuführen. Ziel der Radonmessung ist es zu überprüfen, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz in allen relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird.

Ausgenommen von der Messverpflichtung des Strahlenschutzgesetz 2020 sind:

Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen, sofern sich kein:e Beschäftigte:r mehr als 120 Stunden pro Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern aufhalten. Trifft diese Ausnahmevoraussetzung zu, ist dies der zuständigen Strahlenschutzbehörde schriftlich bekannt zu geben. Die zuständige Behörde ist der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau, vertreten durch das jeweilige Amt der Landesregierung. Damit entfallen weitere Verpflichtungen.

Ermittlung der Radonkonzentration

Für alle Arbeitsplätze, für die keine Ausnahmevoraussetzung zutrifft, müssen Sie eine Radonmessung veranlassen. Die Arbeitsplätze umfassen nicht nur Therapieräume selbst, sondern auch jene Arbeitsbereiche im selben Gebäude, die mit Therapieräumen im direkten oder indirekten Luftwechsel stehen.

Laut Radonschutzverordnung muss die Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle erfolgen. Hier finden Sie eine Liste der gemäß Strahlenschutzgesetz 2020 ermächtigten Überwachungsstellen. Die Messdauer beträgt mindestens zwei Monate und muss zur Gänze im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April erfolgen. Die von Ihnen beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle informiert Sie, was bei der Radonmessung zu beachten ist.

Ziel dieser Messung ist es zu überprüfen, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz in allen relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird. Der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³).

Messergebnis unter dem Referenzwert

Liegt die ermittelte Radonkonzentration an allen Arbeitsplätzen unter dem Referenzwert von 300 Bq/m³, sind keine weiteren Maßnahmen nötig.

Hinweis: Bauliche Veränderungen am Gebäude können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration führen. Daher ist nach Durchführung relevanter baulicher Veränderungen eine erneute Radonmessung notwendig. In der Radonschutzverordnung sind diese Änderungen in der Anlage 4 beschrieben.

 

Ergebnis über dem Referenzwert: Hier finden Sie weitere Informationen.