Arbeitsplätze in untertägigen Arbeitsbereichen, Schaubergwerken und Schauhöhlen Gesetzliche Verpflichtung zum Schutz vor Radon in untertägigen Arbeitsbereichen, Schaubergwerken und Schauhöhlen

Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, Schaubergwerken und Schauhöhlen zählen zu den Arbeitsplätzen, an denen aufgrund besonderer Expositionsbedingungen erhöhte Radonkonzentrationen zu etwarten sind. Um das Gesundheitsrisiko durch Radon an diesen Arbeitsplätzen zu verringern, sind Arbeitgeber:innen von untertägigen Arbeitsbereichen bzw. Betreiber:innen von Schaubergwerken und -höhlen verpflichtet, die Radonkonzentration zu messen. Liegt die Radonkonzentration über dem Referenzwert von 300 Bq/m³, sind Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer:innen zu treffen.

Verpflichtungen für Arbeitgeber:innen

Ihr Betrieb fällt in den Geltungsbereich des Strahlenschutzgesetzes 2020 und der Radonschutzverordnung, wenn sich Arbeitsplätze in folgenden Bereichen oder Einrichtungen befinden:

  • Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen
  • Schaubergwerke und Schauhöhlen

Trifft dies zu, sind Sie verpflichtet, eine Radonmessung an den betroffenen Arbeitsplätzen durchzuführen. Ziel der Radonmessung ist es zu überprüfen, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz in allen relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird.

Ausgenommen von der Messverpflichtung des Strahlenschutzgesetzes 2020 sind:

  • Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben wird. Falls es sich um eine künstliche Bewetterung handelt, sind keine weiteren Kriterien anzuwenden. Handelt es sich um eine natürliche Bewetterung, ist die Ausnahme nur dann anwendbar, wenn sich kein:e Arbeitnehmer:in mehr als 30 Stunden pro Jahr in untertägigen Arbeitsbereichen aufhält.
  • Schaubergwerke und Schauhöhlen, wenn sich kein:e Arbeitnehmer:in mehr als 30 Stunden pro Jahr an diesen Arbeitsplätzen aufhält.

Trifft an allen Arbeitsplätzen mindestens eine Ausnahmevoraussetzung zu, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Strahlenschutzbehörde schriftlich bekanntgeben. Die zuständige Behörde ist der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau, vertreten durch das jeweilige Amt der Landesregierung. Damit entfallen weitere Verpflichtungen.

Ermittlung der Radonkonzentration

Laut Radonschutzverordnung muss die Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten, zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. April und 15. Oktober, erfolgen. Hier finden Sie eine Liste der gemäß Strahlenschutzgesetz 2020 ermächtigten Überwachungsstellen. Die von Ihnen beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle informiert Sie, was bei der Radonmessung zu beachten ist.

Ziel dieser Messung ist zu überprüfen, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz in allen relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird. Der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³).

Messergebnis unter dem Referenzwert

Liegt die ermittelte Radonkonzentration an allen Arbeitsplätzen unter dem Referenzwert von 300 Bq/m³, sind keine weiteren Maßnahmen nötig.

 

Ergebnis über dem Referenzwert: Hier finden Sie weitere Informationen.