Arbeitsplätze in Wasserversorgungsanlagen Gesetzliche Verpflichtung zum Schutz vor Radon in Wasserversorgungsanlagen in Österreich

Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, zählen zu den Arbeitsplätzen, an denen aufgrund besonderer Expositionsbedingungen erhöhte Radonkonzentrationen zu erwarten sind. Um das Gesundheitsrisiko durch Radon an diesen Arbeitsplätzen zu verringern, sind Betreiber:innen von Wasserversorgungsanlagen verpflichtet, die Radonkonzentration zu messen. Liegt die Radonkonzentration über dem Referenzwert von 300 Bq/m³, sind Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer:innen zu treffen.

Verpflichtungen für Arbeitgeber:innen

Ihr Betrieb fällt in den Geltungsbereich des Strahlenschutzgesetzes 2020 und der Radonschutzverordnung, wenn sich Arbeitsplätze in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser befinden, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann.

Trifft dies zu, sind Sie verpflichtet, eine Radonmessung an den betroffenen Arbeitsplätzen durchzuführen. Ziel der Radonmessung ist es zu überprüfen, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz in allen relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird.

Ausgenommen von der Messverpflichtung des Strahlenschutzgesetz 2020 sind:

  • Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, sofern die abgegebene Wassermenge 10 Kubikmeter Wasser pro Tag nicht überschreitet
  • Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, bei dene kein:e Beschäftigte:r mehr als 50 Stunden pro Jahr in Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann, aufhält

Trifft an allen Arbeitsplätzen mindestens eine Ausnahmevoraussetzung zu, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Strahlenschutzbehörde schriftlich bekanntgeben. Die zuständige Behörde ist der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau, vertreten durch das jeweilige Amt der Landesregierung. Damit entfallen weitere Verpflichtungen.

Ermittlung der Radonkonzentration

Laut Radonschutzverordnung muss die Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten erfolgen. Hier finden Sie eine Liste der gemäß Strahlenschutzgesetz 2020 ermächtigten ÜberwachungsstellenDie von Ihnen beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle informiert Sie, was bei der Radonmessung zu beachten ist.

Ziel dieser Messung ist zu überprüfen, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz in allen relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird. Der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³).

Hinweis: Die Radonmessung muss an allen Arbeitsplätzen erfolgen, bei denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann. Dies ist vor allem bei Räumen mit offenen Wasserflächen der Fall. Es kann aber auch Räume betreffen, die selbst keine offene Wasserfläche haben, aber eine räumliche Verbindung zu weiteren Anlagenteilen mit offener Wasserfläche besteht.

Messergebnis unter dem Referenzwert

Liegt die ermittelte Radonkonzentration an allen Arbeitsplätzen unter dem Referenzwert von 300 Bq/m³, sind keine weiteren Maßnahmen nötig.

Hinweis: Bauliche Veränderungen am Gebäude können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration führen. Daher ist nach Durchführung relevanter baulicher Veränderungen eine erneute Radonmessung notwendig. In der Radonschutzverordnung sind diese Änderungen in Anlage 4 näher beschrieben.

Ergebnis über dem Referenzwert: Hier finden Sie weitere Informationen