Verpflichtungen in Radonschutzgebieten Messverpflichtung an Arbeitsplätzen in Radonschutzgebieten im Erdgeschoß und in Kellergeschoßen

In Österreich gibt es Gebiete, in denen aufgrund der Eigenschaften des Bodens mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit hohen Radonkonzentrationen in Innenräumen zu rechnen ist. Diese Gebiete wurden als Radonschutzgebiete ausgewiesen. Die betroffenen Gemeinden sind in Anlage 1 der Radonschutzverordnung gelistet und in der Radonkarte dargestellt. Um das Gesundheitsrisiko durch Radon zu verringern, sind Arbeitgeber:innen in Radonschutzgebieten verpflichtet, die Radonkonzentration an bestimmten Arbeitsplätzen zu messen.

Verpflichtungen für Arbeitgeber:innen

Ihr Betrieb fällt in den Geltungsbereich des Radonschutzes am Arbeitsplatz, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • der Betrieb/die Betriebsstätte liegt in einem Radonschutzgebiet
  • Arbeitsplätze befinden sich im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen

Trifft beides zu, sind Sie verpflichtet, eine Radonmessung an den betroffenen Arbeitsplätzen durchzuführen. Ziel der Radonmessung ist es zu überprüfen, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz in allen relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird.

Klären Sie vor der Beauftragung ab, ob für Ihre Arbeitsplätze, die grundsätzlich einer Messverpflichtung unterliegen, eine Ausnahme zutrifft.

Ausnahmen von der Messverpflichtung

Ausgenommen von den Messverpflichtungen des Strahlenschutzgesetzes 2020 sind Arbeitsplätze, bei denen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • Sie beschäftigen an diesen Arbeitsplätzen keine Arbeitnehmer:innen
  • die Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten
  • am Arbeitsplatz halten sich Arbeitnehmer:innen nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) auf
  • die erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes sind gegen drückendes Wasser ausgeführt
  • es ist eine dem Stand der Technik entsprechende Radondrainage vorhanden, deren Wirkung das gesamte Gebäude erfasst
  • die Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (zum Beispiel: Tiefgarage)

Trifft an allen Arbeitsplätzen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte mindestens eine Ausnahme zu, ist dies der zuständigen Strahlenschutzbehörde schriftlich bekannt zu geben. Die zuständige Behörde ist der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau, vertreten durch das jeweilige Amt der Landesregierung. Damit entfallen weitere Verpflichtungen.

Ermittlung der Radonkonzentration

Für alle Arbeitsplätze, für die keine Ausnahmevoraussetzung zutrifft, müssen Sie eine Radonmessung veranlassen. Die Radonkonzentration in Innenräumen kann einfach, zuverlässig und kostengünstig gemessen werden. Die Anzahl der benötigten Messungen richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl von Arbeitsplätzen, die sich im Erdgeschoß und in den Kellergeschoßen befinden. 

Laut Radonschutzverordnung muss die Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle erfolgen. Hier finden Sie eine Liste der gemäß Strahlenschutzgesetz 2020 ermächtigten Überwachungsstellen. Die Messdauer beträgt mindestens sechs Monate und muss mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April erfolgen. Gute Zeitintervalle zur Durchführung der Messung sind etwa entweder Mitte Dezember bis Ende Juni oder Mitte Juli bis Ende Jänner. Die von Ihnen beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle informiert Sie, was bei der Radonmessung zu beachten ist.

Ziel dieser Messung ist zu überprüfen, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz in allen relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird. Der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³).

Beispielbetriebe

Im folgenden finden Sie Beispiele für die Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Radonmessungen.

In diesem Beispielbetrieb treffen keine Voraussetzungen für Ausnahmen von der Messverpflichtung zu, die das ganze Gebäude betreffen. Arbeitsplätze befinden sich in allen Büros sowie im Konferenzraum und im Technikraum. In zwei Büros mit 20 m² befinden sich jeweils zwei Arbeitsplätze. Im Konferenzraum befinden sich mehrere Arbeitsplätze. Keine Arbeitsplätze befinden sich im Foyer, am Gang, in der Teeküche und in den Waschräumen.

Erforderliche Radonmessungen:

  • Im beschriebenen Fall ist in jedem der Büros eine Radonmessung erforderlich (sechs Radonmessgeräte).
  • Im Konferenzraum und im Technikraum ist die durchschnittliche Aufenthaltszeit ausschlaggebend.
    • Der Technikraum wird fünf Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss nicht gemessen werden.
    • Der Konferenzraum wird 20 Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft keine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss gemessen werden.

Ergebnis: Der Beispielbetrieb 1 benötigt sieben Messungen.

Anmerkung: Stehen Büros über längere Zeit leer – beispielsweise, weil eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Betrieb verlässt – so beschäftigt die verantwortliche Person an diesem Arbeitsplatz keine Arbeitnehmerin oder keinen Arbeitnehmer. In diesem Fall trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu.

In diesem Beispielbetrieb treffen keine Voraussetzungen für Ausnahmen von der Messverpflichtung zu, die das ganze Gebäude betreffen. Arbeitsplätze befinden sich im Bereich der Kassen und der Feinkost/Gebäck-Ausgabe, auf der Verkaufsfläche, im Lager und im Müllraum. An den Arbeitsplätzen arbeiten jeweils unterschiedliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Erforderliche Radonmessungen:

  • Die Verkaufsfläche bildet gemeinsam mit den Bereichen der Kassen und der Feinkost/Gebäck-Ausgabe einen Raum. Die Fläche des Raums beträgt 350 m². Daher genügt eine Messung nicht für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums mehr als 150 m² aufweist.
  • Teilt man den Raum in Bereiche von weniger als 150 m², so ergeben sich drei Bereiche. Daher werden drei Messungen benötigt. Diese sollten nun so positioniert werden, dass sie einerseits die Aufenthaltszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andererseits die Aufteilung des Raums in drei Bereiche berücksichtigen. Vergleichsweise lange Aufenthaltszeiten von Arbeitnehmer:innen ergeben sich jeweils im Bereich der Kassen sowie in der Feinkost/Gebäck-Ausgabe. An diesen Stellen sollte daher jeweils eine Messung durchgeführt werden. Das dritte Radonmessgerät sollte im Bereich der Verkaufsfläche aufgestellt werden, wobei sinnvollerweise Abstand zu den Bereichen der Kassen und der Feinkost/Gebäck-Ausgabe gehalten werden sollte.
  • Im Lager und im Müllraum ist die durchschnittliche Aufenthaltszeit ausschlaggebend.
    • Der Müllraum wird fünf Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss nicht gemessen werden.
    • Das Lager wird 14 Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft keine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss gemessen werden.

Ergebnis: Der Beispielbetrieb 2 benötigt vier Messungen.

Die Zimmer befinden sich in den oberen Geschoßen und unterliegen daher nicht den Verpflichtungen zum Radonschutz am Arbeitsplatz. Sie werden daher im Folgenden nicht berücksichtigt.

In diesem Beispielbetrieb treffen keine Voraussetzungen für Ausnahmen von der Messverpflichtung zu, die das ganze Gebäude betreffen.

Arbeitsplätze befinden sich in Rezeption, Bar, Restaurant, Küche, Haustechnik und Müllraum im Kellergeschoß. An den Arbeitsplätzen arbeiten jeweils unterschiedliche Arbeitnehmer:innen. Keine Arbeitsplätze befinden sich in der Personalumkleide, im Stiegenhaus und bei den Mitarbeiterparkplätzen.

Erforderliche Radonmessungen:

  • Die Rezeption bildet gemeinsam mit Eingangshalle und Bar einen Raum. Die Fläche des Raums beträgt 43 m². Daher genügt eine Messung für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums weniger als 150 m² aufweist. Es ist sinnvoll, die Messung in jenem Bereich durchzuführen, in dem sich die Arbeitnehmer:innen am längsten aufhalten.
  • Im Restaurant genügt eine Messung für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums weniger als 150 m² aufweist.
  • In der Küche genügt eine Messung für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums weniger als 150 m² aufweist.
  • Im Raum für die Haustechnik und im Müllraum ist die durchschnittliche Aufenthaltszeit ausschlaggebend.
    • Der Müllraum wird sieben Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss nicht gemessen werden.
    • Die Haustechnik wird 12 Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft keine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss gemessen werden.

Ergebnis: Der Beispielbetrieb 3 benötigt vier Messungen.

Messergebnis unter dem Referenzwert

Liegt die ermittelte Radonkonzentration an allen Arbeitsplätzen unter dem Referenzwert von 300 Bq/m³, sind keine weiteren Maßnahmen nötig.

Hinweis: Bauliche Veränderungen am Gebäude können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration führen. Daher ist nach Durchführung relevanter baulicher Veränderungen eine erneute Radonmessung notwendig. In der Radonschutzverordnung sind diese Änderungen in Anlage 4 näher beschrieben.

 

Ergebnis über dem Referenzwert: Hier finden Sie weitere Informationen.